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Menschen wie Du und ich
Satzung
- Unabhängiger Bürgerblock
Offenhausen e.V.

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SATZUNG
des
Unabhängigen Bürgerblock Offenhausen
e.V.
§
1 Name und Sitz
1.1 Die Vereinigung
führt den Namen Unabhängiger Bürgerblock Offenhausen e.V.
1.2 Sie hat
ihren Sitz in Offenhausen
1.3 Die Vereinigung soll in das Vereinsregister beim
zuständigen Amtsgericht eingetragen werden.
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- §
2 Zweck und Aufgaben
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2.1 Der Unabhängige
Bürgerblock will die Bürger zur Mitarbeit in allen öffentlichen
Angelegenheiten gewinnen. Dazu stellt er Mitglieder zur Wahl.
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2.2 Die Mandatsträger des Unabhängigen Bürgerblocks
entscheiden nach ihrem Gewissen ohne Fraktionszwang.
- §
3 Erwerb der Mitgliedschaft
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3.1 Die Mitgliedschaft
beim Unabhängigen Bürgerblock ist freiwillig; erforderlich ist
ein schriftlicher Aufnahmeantrag.
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3.2 Über
die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Sie ist dem Mitglied mitzuteilen.
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- §
4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
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4.1 Die Mitglieder
haben in der Mitgliederversammlung Sitz und Stimme. Sie können wählen
und gewählt werden.
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4.2 Die Mitglieder
haben einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Mindesthöhe von der Mitgliederversammlung
bestimmt wird.
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Der Vorstand ist berechtigt, den
Beitrag eines Mitgliedes auf Antrag in begründeten Fällen zu ermäßigen oder zu
erlassen.
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4.3 Der Jahresbeitrag
ist jeweils bis zum 1. März eines Jahres zu entrichten.
- §
5 Beendigung der Mitgliedschaft
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5.1 Die Mitgliedschaft
endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.
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5.2 Der Austritt
ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Eine ausgehändigte
Mitgliedskarte ist gleichzeitig zurückzugeben.
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5.3
Ein Mitglied kann durch
Beschluss des Vorstandes gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger
schriftlicher Mahnung unter Hinweis auf die Folgen mit seiner Beitragsleistung mehr als 6 Monate im
Rückstand ist.
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5.4 Ein Mitglied
kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es
vorsätzlich gegen die Satzung oder gegen die
Grundsätze des Unabhängigen Bürgerblocks verstößt.
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Mitgliedes.
Eine Rückerstattung von Beiträgen findet nicht statt.
- §
6 Geschäftsjahr
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6.1 Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr.
- §
7 Organe des Vereines
- 7.1 Organe des
Vereines sind:
- a) die Mitgliederversammlung
(§ 8)
- b) der Vorstand
(§ 9)
- c) der Beirat
(§ 10)
- §
8 Die Mitgliederversammlung
- 8.1 Die Mitgliederversammlung
ist das oberste Organ des Vereines.
- 8.2 Die Mitgliederversammlung
fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Bei
- Stimmengleichheit
ist der Antrag abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit
von 2/3 der erschienenen
- Mitglieder.
- 8.3 Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im
Jahr durch den Vorsitzenden oder im
Falle seiner
- Verhinderung
durch den Stellvertreter einzuberufen (Jahresmitgliederversammlung).
Sie soll möglichst im ersten Quartal
- des Jahres stattfinden.
- 8.4 Der Vorstand ist berechtigt, jederzeit eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Er muss sie einberufen,
wenn der Vorstand oder der Beirat dies beschließen oder die Einberufung
von mindestens 1/5 der Mitglieder
- unter Angabe
des Beratungsgegenstandes
gefordert wird.
- 8.5 Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat durch
den Vorsitzenden unter Angabe der
Tagesordnung schriftlich
- oder durch Bekanntgabe
in entsprechend geeigneten Veröffentlichungsmedien mindestens 2 Wochen
vor dem
- Versammlungstag
zu erfolgen.
- 8.6 Anträge zur Tagesordnung können von jedem Mitglied
gestellt werden. Sie müssen spätestens
1 Woche vor dem Versammlungstag
beim Vorstand schriftlich eingegangen sein. Erst in der Mitgliederversammlung
eingebrachte Anträge können
zugelassen werden, sofern die Mitgliederversammlung dies beschließt
(Dringlichkeitsanträge). Dies gilt
nicht für Anträge,
die eine Satzungsänderung erstreben.
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- 8.7 Die Mitgliederversammlung
- a) nominiert
die Kandidaten für politische Mandate
- b) wählt den Vorstand, die Beiräte, die Delegierten und
die Kassenprüfer
- c) nimmt den
Tätigkeits- und Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegen und beschließt
über die Entlastung des
- Vorstandes,
- d) beschließt
die Höhe des Mitgliedsbeitrages,
- e) entscheidet
über Beschwerden gegen Beschlüsse des Vorstandes hinsichtlich
der Streichung und des Ausschlusses
eines Mitgliedes,
- f) entscheidet
über Dringlichkeitsanträge,
- g) beschließt
über Änderungen der Satzung und über die Auflösung
des Vereins.
- 8.8 Wahlen in
Vereinsangelegenheiten können durch Akklamation erfolgen, sofern nicht
von einem Mitglied schriftliche Abstimmung verlangt
wird.
- 8.9 Die Nominierung
der Kandidaten für politische Mandate erfolgt entsprechend den Wahlgesetzen
und Wahlordnungen.
- §
9 Der Vorstand
- 9.1 Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem
Stellvertreter, dem Schatzmeister
und dem Schriftführer.
- 9.2 Sitz und Stimme haben ferner der Bürgermeister der
Gemeinde Offenhausen - soweit er
dem Unabhängigen
- Bürgerblock
angehört - und der Fraktionsvorsitzende des Unabhängigen Bürgerblocks
im Gemeinderat Offenhausen, wobei dieser
Personenkreis jedoch nicht für die unter Absatz1 genannten Ämter
wählbar ist.
- 9.3 Der Vorstand
wird auf die Dauer von 3 Geschäftsjahren gewählt. Wiederwahl
ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im
- Amt, bis die
Nachfolger ordnungsgemäß bestellt sind.
- 9.4 Der Vorstand
leitet die Geschäfte des Vereines und sorgt für die Durchführung
der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
und des Beirates. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens
drei seiner Mitglieder anwesend sind, wobei mindestens
2 davon aus dem unter 9.1 genannten Personenkreis
sein müssen.
- 9.5 Die Sitzungen
des Vorstandes werden vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von
seinem Stellvertreter
- einberufen und
geleitet.
- 9.6 Auf Antrag
von zwei Mitgliedern des Vorstandes, oder auf Beschluss des Beirates
ist der Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung
sein Stellvertreter verpflichtet, eine Sitzung des Vorstandes einzuberufen.
- 9.7 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- 9.8 Der Verein wird gerichtlich und
außergerichtlich (im Sinne des § 26 BGB) durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter
vertreten.
- §
10 Der Beirat
- 10.1 Zur Beratung
aller anstehenden Fragen wird innerhalb des Vereines ein Beirat gebildet.
- 10.2 Der Beirat
soll aus mindestens 3 Mitgliedern bestehen.
10.3 Er soll
sich aus Angehörigen aller Bevölkerungsschichten zusammensetzen,
insbesondere einem Vertreter der Jugend, der Frauen,
sowie der eingemeindeten Ortsteile.
- 10.4 Der Beirat
wird zugleich mit dem Vorstand des Vereines auf die Dauer von 3 Jahren
in der Mitgliederversammlung gewählt.
Wiederwahl ist zulässig.
- 10.5 Der Beirat wird vom 1. Vorsitzenden des
Vereines, bei Verhinderung durch dessen Vertreter, bei Bedarf, mindestens halbjährlich,
einberufen und geleitet.
- 10.6 Der Beirat ist einzuberufen, wenn dies
mindestens 3 seiner Mitglieder verlangen.
- 10.7 Der Beirat arbeitet Empfehlungen und
Vorschläge in einfacher Mehrheit aus und leitet
diese an den Vorstand weiter. Der Vorstand
legt diese Empfehlungen und Vorschläge dem zuständigen Organ
vor, soweit er über sie nicht selbst
- zustimmend entscheidet.
- §
11 Die Kassenprüfer
- 11.1 Zur Überprüfung
der Kassengeschäfte werden von der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer
gewählt. Ihre Amtszeit beträgt
jeweils 3 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
- 11.2 Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder
des Vorstandes sein.
- 11.3 Die Aufgabe
der Kassenprüfer besteht in der Überprüfung der rechnerischen
Tätigkeit des Schatzmeisters, hinsichtlich der Kassen-
und Geldverwaltung, sowie in der Überprüfung der Vollzähligkeit
und Ordnungsmäßigkeit aller Belege.
- 11.4 Die Kassenprüfer
haben das Ergebnis ihrer Prüfung dem Vorstand und anschließend
der Mitgliederversammlung bekannt zu geben,
bevor letztere den Vorstand entlastet.
- §
12 Protokollführung
- 12.1 Über
jede Sitzung der Vorstandschaft und über die Mitgliederversammlung
ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift
ist vom 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen.
- §
13 Auflösung des Vereines
- 13.1 Über
die Auflösung des Vereines entscheidet die Mitgliederversammlung mit
einer Mehrheit von zwei Dritteln der
- erschienenen
Mitglieder. Dabei muss mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend
sein. Ist dies nicht der Fall, so entscheidet
die nächste außerordentliche Mitgliederversammlung, die frühestens
1 Monat später stattfinden darf, unabhängig
von der Zahl der Anwesenden mit einfacher Mehrheit.
- 13.2 Ein bei der Auflösung des Vereines
vorhandenes Vermögen, ist der Gemeinde
Offenhausen zuzuführen, die es für einen gemeinnützigen
Zweck zu verwenden hat.
Offenhausen,
den 16. Juni 1996

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